Ganz aktuell
Seit Januar 2024 werden die Fördermittel aus dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) freigegeben; die Auszahlungsmöglichkeiten werden halbjährlich überprüft.
Die Förderung der Energieberatung (BAFA - EBW)
Die Förderung der Energieberatung durch das BAFA verringert sich ab 07. August 2024 bei einen Zuschuss für 1-2 Wohneinheiten auf maximal 650,00 Euro, bei 3 Wohneinheiten und mehr beträgt die maximale Förderhöhe 850,00 Euro.
Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle (BAFA)
Einzelmaßnahmen der Gebäudehülle und Heizungsanlagentechnik -inklusive Optimierung- (keine Heizungsanlagen) werden weiterhin durch das BAFA zu den bisherigen Fördersätzen – als Zuschuss - gefördert: 15% für alle Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle und 5% iSFP-Fahrplan-Bonus (also maximal 20%).
Es gilt: Die Sanierungssumme pro Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt maximal 60.000 Euro (mit vorhandenem iSFP-Fahrplan), die gefördert werden.
Ohne iSFP-Fahrplan beträgt die geförderte Sanierungssumme nur 30.000 Euro.
Einzelmaßnahmen der Anlagentechnik (KfW)
Einzelmaßnahmen der Anlagentechnik (Einbau neuer Heizungen) werden ab 01.01.2024 von der KfW als Zuschuss gefördert. Die Sanierungssumme ist pro Wohneinheit und Kalenderjahr auf 30.000 Euro begrenzt. Alle neuen Heizungsanlagen – auf Basis erneuerbarer Energien - müssen 65% erneuerbare Energien vorweisen.
Es gibt aber Übergangsregelungen bei Ersatz von kaputt-gegangener, reparierter oder neu angeschaffter Heizungen mit fossilen Brennstoffen. Es sind technologieoffene Lösungen möglich.
Genauere Informationen finden Sie unter dem Menüpunkt Heizungen
Neue Höchstgrenze förderfähiger Ausgaben
Achtung! Eine wesentliche Neuerung ist, dass sich ab 01.01.2024 die Höchstgrenze der förderfähigen Ausgaben für einen Heizungsaustausch einerseits und weitere Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans auf 90.000 Euro erhöhen!
Ergänzendes Kreditangebot der KfW
Neu ist ein ergänzendes Kreditangebot der KfW von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für private Selbstnutzerinnen) mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 90.000 Euro – für den Heizungsaustausch und weitere Effizienzmaßnahmen. Der Ergänzungskredit ist auch für Nichtwohngebäude erhältlich.
Heizungscheck
Der Heizungscheck zur Optimierung für mit Gas betriebene Heizungen soll für Ein- bis Zweifamilienhäuser bis zum 15.September 2024 verpflichtend durchgeführt werden. Bei Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten oder Nichtwohngebäuden ab 1000 Quadratmeter beheizter Fläche soll der Heizungscheck, ein hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung bis 30.September 2023 durchgeführt werden.
Wohngebäude mit mindestens sechs Wohneinheiten haben bis zum 15.September 2024 Zeit, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen.
Wie sollen diese Vorgaben auf Grund der aktuellen Handwerkerlage durchgeführt werden? Dies ist realistisch nicht möglich.
Gesetzesgrundlage zum Heizungscheck: EnSimiMaV, Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung vom 1.10.2022, § 2 und §3