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Energieausweise

Ernergieausweis

Energieausweise für Häuser dienen der Abschätzung des Endenergiebedarfs und der damit verbundenen Kosten.

 

Energieausweise für Wohngebäude müssen seit 1.Juli 2008 bei Bau, Verkauf oder Vermietung dem Käufer oder Mieter vorgelegt werden.

 

Seit 01. Mai 2015 gibt es- gemäß EneV 2014 § 16a- eine Verpflichtung für die Angaben in Immobilienanzeigen: nämlich die Art des Energieausweises (Bedarfsausweis, Verbrauchsausweis), Kennwert des Endenergiebedarfs bzw. des –verbrauchs (in kWh/m²a), Energieträger der Heizung, bei Wohngebäuden: Baujahr des Gebäudes, bei Wohngebäuden: Energieeffizienzklasse (A-K).

 

Jeder ab 01.Mai 2014 neu ausgestellte Energieausweis braucht eine Registriernummer des Deutschen Instituts für Bautechnik (DiBt).

 

Der bedarfsorientierte Energieausweis wird auf Grund der bauphysikalischen Parameter (U-Werte der Wände, Decken, Fenster usw.) errechnet und ist - gemäß den festen Randbedingungen der Energieeinsparverordnung (EnEV) 2014- vergleichbar mit allen über eine zertifizierte Energieberatersoftware errechneten Ausweise. Der bedarfsorientierte Energieausweis gibt den Primärenergiebedarf (in kWh/m²a) sowie den Endenergiebedarf (in kWh/m²a) an, das ist die Menge des Energieträgers, die am Haus angeliefert wird und damit von Ihnen bezahlt werden musss.

 

Der bedarfsorientierte Energieausweis ist vergleichbar, für die Verbraucher objektiv und zeigt Energiesparpotentiale (durch die Modernisierungsvorschläge) auf. Somit können Verbraucher den Endenergiebedarf von Gebäuden vergleichen.

 

Bei dem verbrauchsorientierten Energieausweis wird der Verbrauch dreier aufeinander folgender Jahre ermittelt und einer Energiekennzahl zugeordnet. Da der Verbrauch eines Hauses (oder einer Wohnung) sehr von dem Nutzerverhalten der Einwohner abhängt und außerdem keine aussagekräftige Statistik die Wohnungsgrößen, Hausgrößen, Baualtersklassen, Baumaterialien abschätzen kann, ist der verbrauchsorientierte Energieausweis nicht aussagekräftig.

 

Zukünftig wird sich der Energieausweis - auf Grund der neuen EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) erheblich verändern. Der zukünftige Energieausweis soll wesentlich mehr informationen liefern:

  • die Energieeffizienzklasse

  • Empfehlungen zur Verbesserung der Energieeffizienz

  • Verbesserung der Innenraumqualität

  • wirtschaftlich sinnvolle Heizungsalternativen

  • Möglichkeiten zur Verringerung dere betrieblichen Treibhauisgasemissionen

Man könnte sagen, dass sich der Energieausweis zu einem digitalisierten Sanierungsfahrplan in Kurzform entwickelt.

Es erfogt eine stärkere digitalisierte Datenerfassung, es gibt mehr standartisierte Berechnungen und stärkere Kontrollmöglichkeiten.

Eine Vor-Ort-Beratung mit Bild-Dokumentation wird zukünftig immer mehr Voraussetzung sein.

Die EU wird für Neubauten schrittweise die Betrachtung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials (GWP) einführen.Für Gebäude mit mehr als 1.000 m² soll dies ab 20226 berücksichtigt werden; ab 2030 für alle neuen Gebäude.

 

Welche Regelungen gelten ab 2026?

  • Grundlage istr das im Juli 2026 eingeführte Gebäude-Modernisierungsgesetz (GModG)

  • Es gibt neue gesetzliche Berechnungsgrundlagen

  • Bei Nicht-Wohngebäuden gibt es eine neue A- G-Systematik

  • Bei Wohngebäuden bleiben die Klassen A+ bis H weiterhin erhalten

  • Bedarf-/Verbrauchsausweise werden weitergeführt

  • Die Gültigkeit mit 10 Jahren bleibt

  • Die Registriernummer bleibt Pflicht

  • Der Vor-Ort-Termin des Energieberaters mit Bild-Dokumentation wird zur Pflicht werden